
Wichtige Informationen zu inneren Unruhen im Ausland
Die ERV informiert über die Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit inneren Unruhen am Urlaubsort.
Stand: 28. Februar 2011
- Kommt es im Ausland zu inneren Unruhen, bieten die meisten Reiseveranstalter und Airlines ihren Kunden kostenlose Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten an. Kunden, die einen Urlaub in einer betroffenen Region gebucht haben oder bereits vor Ort sind, setzen sich am besten mit ihrem Veranstalter bzw. ihrer Airline in Verbindung.
- Schäden, die durch innere Unruhen entstehen, sind laut den Versicherungsbedingungen der Europäische Reiseversicherung AG (ERV) von der Leistung ausgeschlossen. (VB-ERV 2009 Artikel 4.1. bzw. VB-ERV JV 2009 Artikel 7.1.)
- Sofern Reisende von inneren Unruhen im Land überrascht werden, besteht bis zum Ende des 7. Tages nach Beginn des Ereignisses Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang gilt der Ausspruch einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt als „Beginn“. Diese Regelung gilt jedoch nicht, sofern zum Zeitpunkt der Einreise bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland besteht. (Artikel 4.2. bzw. 7.2)
- Für Schäden, die nicht in kausalem Zusammenhang mit den inneren Unruhen stehen, besteht jederzeit Versicherungsschutz.
Aktuelle Reisewarnungen des
Auswärtigen Amtes
Informationen zu den einzelnen Versicherungssparten finden Sie im Folgenden:
Reiserücktrittsversicherung
§ 2 Stornierung, § 4 Verspäteter Reiseantritt
Im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung werden Stornokosten oder die Mehrkosten der Hinreise erstattet, wenn ein versichertes Ereignis gemäß § 2.2. vorliegt. Die Angst, im Urlaubsland von inneren Unruhen betroffen zu werden, ist kein versichertes Ereignis, ebenso wie die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes an sich kein versichertes Ereignis darstellt.
Reisekrankenversicherung
§ 2 Heilbehandlungen im Ausland/§3 Krankentransporte
Im Rahmen der Reisekrankenversicherung sind die Kosten für die im Ausland notwendigen medizinischen Heilbehandlungen sowie - wenn nötig - für einen medizinisch sinnvollen Rücktransport abgesichert. Wird ein Kunde aufgrund der inneren Unruhen im Urlaubsland verletzt, leistet die ERV im Rahmen der Reisekranken-Versicherung gemäß der oben beschriebenen Fristenregelung. Für Krankheiten oder Unfälle, die nicht in kausalem Zusammenhang mit den inneren Unruhen stehen, besteht jederzeit Versicherungsschutz.
Reiseabbruchversicherung
§ 3 Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung, § 4 nicht genutzte Reiseleistungen, § 6 verlängerter Aufenthalt
Im Rahmen der Reiseabbruchversicherung werden zusätzliche Kosten der Rückreise und des anteiligen Reisepreises für nicht genutzte Reiseleistungen erstattet, wenn eine Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß § 2.1. nicht planmäßig beendet werden kann. Der Wunsch, wegen innerer Unruhen im Urlaubsland früher nach Hause zu reisen, ist kein versichertes Ereignis.
Wird ein Kunde oder ein mitreisender Angehöriger aufgrund der inneren Unruhen im Urlaubsland verletzt und kann daher die Rückreise nicht planmäßig antreten, erstattet die ERV die Zusatzkosten der unplanmäßigen Rückreise gemäß der oben beschriebenen Fristenregelung. Zusätzliche Kosten der Rückreise und des anteiligen Reisepreises für nicht genutzte Reiseleistungen werden jederzeit erstattet, wenn der Grund für die ungeplante Rückreise nicht in kausalem Zusammengang mit den inneren Unruhen steht.


