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Informationen zu Ihrer Reiseversicherung und COVID-19 (Corona-Virus)

Antworten gemäß folgender Versicherungsbedingungen: VB-ERV (JV) 2019 sowie VB-ERV (JV) 2023.    
Diese FAQ ersetzen nicht die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen. Sie sollen eine Orientierungshilfe sein und begründen keine Ansprüche.
 
(Stand: 04.04.2023)
Antworten auf häufige Kundenfragen

Zu welcher Reiseversicherung haben Sie Fragen?

Covid-19 Ergänzungs-Schutz

Der Ergänzungs-Schutz Covid-19 erweitert die Reiserücktritts-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung und den RundumSorglosSchutz u.a.:

  • Absicherung der Mehrkosten einer behördlich angeordneten Quarantäne.
  • Verweigerung der Beförderung oder Einreise aufgrund erhöhter Temperatur (z.B. durch Airline).
  • Versicherungsschutz auch bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgrund von Covid-19.
  • Erkrankung an Covid-19 als versicherter Rücktrittsgrund.

Fragen zur Reiserücktritts-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung

I) Teil Storno-Versicherung

Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht bei aktuellen Policen (VB-ERV [JV] 2023) Versicherungsschutz. Bei Abschlüssen vor dem 4.4.2023 (VB-ERV(JV) 2019 und älter) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reisewarnung aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurde.

Die Reisewarnung selbst ist kein versicherter Grund, um von einer Reise zurückzutreten.

Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.

Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

II ) Teil Reiseabbruch-Versicherung

Ja. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht bei aktuellen Policen (VB-ERV [JV] 2023) Versicherungsschutz. Bei Abschlüssen vor dem 4.4.2023 (VB-ERV(JV) 2019 und älter) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reisewarnung aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurde.

Die Reisewarnung selbst ist kein versicherter Grund, um die Reise abzubrechen.

Nein. Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.

Möchten Sie diese Mehrkosten infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund der Erkrankung einer Risikoperson an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.

Möchten Sie diesen Fall absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.

Fragen zum Ergänzungs-Schutz Covid-19 (VB-ERV [JV] 2021 u. 2023/Covid-19)

I) Allgemein

Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (nicht mehr buchbar) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.

Es muss als Hauptversicherung eine Police mit den Bestandteilen Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung bestehen oder neu abgeschlossen werden. Der Ergänzungs-Schutz Covid-19 kann nicht abgeschlossen werden, wenn keine entsprechende Hauptversicherung bei der ERGO Reiseversicherung vorliegt.

Ja. Diese können Sie für die einzelne Reise mit dem Ergänzungs-Schutz Covid-19 absichern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung für eine Reise oder eine Jahresversicherung bei uns abgeschlossen haben.

Ja, es besteht Versicherungsschutz.
Die Reisewarnung selbst ist jedoch kein versicherter Grund, um von einer Reise zurückzutreten oder diese abzubrechen.

II) Reiserücktritts-Versicherung (Teil Storno-Versicherung)

Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.

Als Nachweis legen Sie bitte ein Attest des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses vor oder eine Bestätigung über ein positives Testergebnis (PCR-Test oder personalisierter Schnelltest).

III) Reiserücktritts-Versicherung (Teil Reiseabbruch-Versicherung)

Ja, die persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne ist abgesichert. Wir erstatten die entstehenden Mehrkosten der Rückreise sowie zusätzlich die Unterbringungskosten bis zu 5.000 Euro pro Person.

Fragen zur Reisekrankenversicherung

Ja. Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden die Kosten für den Test übernommen.
Aber: Erfolgt der Covid-19-Test rein vorsorglich oder aus Gründen der Nachweispflicht, werden die Kosten des Tests nicht übernommen.


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