Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Nein. Bei einer (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel besteht kein Versicherungsschutz für die Destination bzw. den Teil, für die/den die Reisewarnung gilt.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Möchten Sie bei einer (Teil)-Reisewarnung, die aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurde, abgesichert sein, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Ja. In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Nein. Die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.
Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ein Einreiseverbot im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten davon betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.
Nein. Eine vorsorgliche Quarantäne bzw. die Angst, evtl. zu erkranken, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Nein. Die Gefahr, dass sich eine Destination zum Risikogebiet entwickeln könnte, gehört leider nicht zu den versicherten Ereignissen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Nein. Hier besteht kein Versicherungsschutz.
Möchten Sie bei einer (Teil)-Reisewarnung, die aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurde, abgesichert sein, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein. Leider sind dies keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein. Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.
Möchten Sie diese Mehrkosten infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Covid-19 wurde als Pandemie eingestuft. Die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes, die aufgrund der Erkrankung einer Risikoperson an Covid-19 ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind daher nicht versichert.
Möchten Sie diesen Fall absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (buchbar seit 05.08.20) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.
Nein. Um den Ergänzungs-Schutz Covid-19 abschließen zu können, benötigen Sie eine Versicherung mit den Bestandteilen Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung bei der ERGO Reiseversicherung.
Ja. Diese können Sie für die einzelne Reise mit dem Ergänzungs-Schutz Covid-19 absichern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung für eine Reise oder eine Jahresversicherung bei uns abgeschlossen haben.
Ja, in diesem Fall besteht Versicherungsschutz.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (buchbar seit 05.08.20) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.
Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.
Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter oder bei einer individuellen Buchung an Ihren touristischen Leistungsträger, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja, ein positives Testergebnis in Bezug auf Covid-19 stellt ein versichertes Ereignis dar.
Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Ja, die persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne ist abgesichert.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis.
Nein, der Warnhinweis in der Corona-Warn-App stellt alleine kein versichertes Ereignis dar
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie, ob Sie den Ergänzungs-SCHUTZ (buchbar seit 08.02.21) oder die Ergänzungs-VERSICHERUNG Covid-19 (buchbar seit 05.08.20) abgeschlossen haben, da sich die Leistungen teilweise voneinander unterscheiden.
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Ja, die persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne ist abgesichert. Wir erstatten die entstehenden Mehrkosten der Rückreise sowie zusätzlich die Unterbringungskosten bis zu 1.000 Euro pro Person.
Nein. Leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie in eine Destination bzw. den Teil der Destination reisen möchten, für die/den die Reisewarnung gilt.
Ja, Sie sind grundsätzlich abgesichert, wenn Sie an Covid-19 erkranken.
Ausnahme: Besteht zum Zeitpunkt der geplanten Einreise für Ihr Reiseziel bzw. für
den Teil des Landes, in das Sie reisen, eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, haben Sie
keinen Versicherungsschutz.
Nein. Eine Reisewarnung gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Ja, ein positives Testergebnis in Bezug auf Covid-19 stellt ein versichertes Ereignis dar.
Nein, die Angst vor etwas, das evtl. eintreten könnte, gehört nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis.
Nein, der Warnhinweis in der Corona-Warn-App stellt alleine kein versichertes Ereignis dar
Nein. Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.
Ja, dies stellt ein versichertes Ereignis dar.
Nein. Leider sind dies keine bedingungsgemäß versicherten Ereignisse, die Mehrkosten werden nicht erstattet.
Nein. Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest mit Diagnose nachgewiesen werden muss. Allein die Messung einer erhöhten Temperatur am Flughafen ist kein versichertes Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, sofort einen Arzt aufzusuchen und sich auf Covid-19 testen zu lassen.
Ja, die Erkrankung einer Risikoperson aufgrund von Covid-19 ist ein versichertes Ereignis. Somit werden Ihnen die Mehrkosten und die nicht genutzten Reiseleistungen erstattet.
Ja, Sie sind abgesichert, wenn Sie im Ausland an Covid-19 erkranken.
Ja, Sie sind in diesem Fall in der Reisekranken-Versicherung abgesichert. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zwar grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Aufgrund der zahlreichen und immer unvorhersehbareren Aussprache von Reisewarnungen aufgrund von Covid19 durch das Auswärtige Amt, kommt es jedoch vermehrt zu unklaren Situationen in der Anwendbarkeit des Ausschlusses „ Reisewarnung“ in der Reisekranken-Versicherung. Im Sinne unserer Versicherten haben wir uns daher entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden. Dies gilt für den Zeitraum ab Aussprache der weltweiten Reisewarnung am 17.03.20 durch das Auswärtige Amt, somit auch rückwirkend bis zu diesem Datum. Besteht die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund einer anderen Ursache als dem Covid19-Virus, besteht in der Reisekrankenversicherung jedoch KEIN Versicherungsschutz.
Damit bieten wir unseren Versicherten, insbesondere denjenigen die sich bereits im Ausland aufhalten, die notwendige Verlässlichkeit über den Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung.
Ja, in diesem Fall sind Sie abgesichert.
Ja. Verlängert sich Ihr Aufenthalt aufgrund von Umständen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.
Ja. Erkrankt eine versicherte Person während des Auslandsaufenthalts und der Covid-19-Test ist
zur Sicherung der Diagnose und der entsprechend vorzunehmenden Heilbehandlung erforderlich, werden
die Kosten für den Test übernommen.
Aber: Erfolgt der Covid-19-Test rein vorsorglich oder aus Gründen der
Nachweispflicht, werden die Kosten des Tests nicht übernommen.
Nein. Der Ausfall einer Veranstaltung ist leider kein versichertes Ereignis.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.
Nein. Die Eintrittskarten-Versicherung leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht
teilnehmen können – z.B. wenn Sie selbst erkranken.
Der zuständige Ansprechpartner hierfür ist die Vorverkaufsstelle oder der Veranstalter.
Ja, Ihre Eintrittskarten-Versicherung behält ihre Gültigkeit.
Nein. Die Angst vor einer Ansteckung ist leider kein versichertes Ereignis
Die Eintrittskarten-Versicherungen leistet dann, wenn Sie aus einem versicherten Grund nicht
teilnehmen können (und die Veranstaltung tatsächlich stattfindet) –z.B. wenn Sie selbst
erkranken.
Da sich die Reisewarnung auf touristische Reisen beschränkt, haben Sie unverändert Versicherungsschutz im Rahmen der Reisekranken-Versicherung.
Ja, es besteht Versicherungsschutz.
Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.
Möchten Sie diesen Fall absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19. Dies ist jedoch nur für Aufenthalte bis maximal 12 Monate möglich.
Ja. Bei nicht-touristischen Reisen ins Ausland besteht Versicherungsschutz.
Nein. Bei touristisch veranlassten Reisen ins Ausland besteht kein Versicherungsschutz.
Ausnahme:
In der Sparte Reisekranken-Versicherung haben Sie Versicherungsschutz. Zwar ist in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen auch hier grundsätzlich geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht,
wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Aufgrund der zahlreichen und immer
unvorhersehbareren Aussprache von Reisewarnungen aufgrund von Covid19 durch das Auswärtige Amt,
kommt es jedoch vermehrt zu unklaren Situationen in der Anwendbarkeit des Ausschlusses „
Reisewarnung“ in der Reisekranken-Versicherung. Im Sinne unserer Versicherten haben wir uns daher
entschieden, in der Reisekranken-Versicherung Versicherungsschutz zu gewähren, sofern
Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden. Dies gilt für den
Zeitraum ab Aussprache der weltweiten Reisewarnung am 17.03.20 durch das Auswärtige Amt, somit auch
rückwirkend bis zu diesem Datum. Besteht die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund einer
anderen Ursache als dem Covid19-Virus, besteht in der Reisekrankenversicherung jedoch KEIN
Versicherungsschutz.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Kurs-/Seminarveranstalter, der Ihnen mitteilen wird, welche Stornierungs- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten bestehen.
Ja. Die Stornokosten der zusätzlich gebuchten touristischen Leistungen sind im Rahmen der Seminar-Versicherung in diesem Fall versichert. Dies gilt nur, wenn diese Reiseleistungen mitversichert wurden und aufgrund der Absage nicht mehr erforderlich sind. Sollte das Seminar im Ausland stattfinden, darf außerdem zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegen.
Nein. Grundsätzlich ist eine Erkrankung zwar ein versicherter Rücktrittsgrund, doch besteht eine Ausnahme für Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind. Somit ist eine Erkrankung an Covid-19 leider kein versicherter Rücktrittsgrund.
Möchten Sie eine Erkrankung infolge von Covid-19 absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Nein, leider stellt dies kein bedingungsgemäß versichertes Ereignis dar.
Möchten Sie eine persönliche und individuell von einer Behörde angeordnete Quarantäne absichern, erweitern Sie bitte Ihren Schutz durch Abschluss unseres Ergänzungs-Schutz Covid-19.
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Dazu muss die versicherte Person bzw. eine Risikoperson an mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten betroffen sein und sich der Bruttovergütungsanspruch um mindestens 35% verringern.