1. Der Arbeitgeber hat aus arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht eine besondere Gefährdungshaftung
während einer Dienstreise des Arbeitnehmers.
2. Informiert er den Arbeitnehmer nicht über die jeweiligen Arbeits- und Lebensumstände im Ausland,
kann dies bereits
Schadensersatzpflichten begründen.
3. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf einer Dienstreise westlichen Standard gewährleisten;
dies betrifft die medizinische Versorgung oder den Rücktransport bei gesundheitlicher
Beeinträchtigung.
4. Dem Arbeitgeber obliegt bei Reisen in Krisengebiete der besondere Schutz für Leib und Leben des
Arbeitnehmers. Dieser Schutz kann sich auch auf die psychische Unversehrtheit erstrecken.
5. Der Arbeitgeber trägt ein erhöhtes Haftungsrisiko für über das deutsche Rechtssystem
hinausgehende Haftungsfolgen bei Schäden Dritter, die der Arbeitnehmer verursacht.
6. Der Arbeitgeber hat auch die Vermögensinteressen des Dienstreisenden zu schützen. So zum
Beispiel bei Reisen in Länder mit erhöhter Diebstahlskriminalität.
7. Schließt der Arbeitgeber passende Versicherungen ab, unterstützt ihn das bei der Erfüllung
seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
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