Mädchen mit Gepäck am Strand

Auslandskrankenversicherung von der Steuer absetzen

Herr Huber, ist es möglich, eine Auslandskrankenversicherung (AKV) von der Steuer abzusetzen?

Fabian Huber: Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zur Auslandskrankenversicherung grundsätzlich steuerlich berücksichtigt und als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen sind das?

Fabian Huber: Als Sonderausgaben werden Versicherungsbeiträge nur insoweit berücksichtigt, als:

  • im Versicherungsvertrag private Risiken abgesichert werden

  • Beitragszahler und Versicherungsnehmer identisch sind (Ausnahmen: Kindesaufwand oder Realsplitting)

  • kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht (z. B. Arbeitgeberzuschuss)

  • sie im Jahr der Zahlung abgezogen werden

  • die Höchstgrenzen nicht überschritten werden und

  • die Beiträge an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland oder der EU geleistet werden – sofern Letztere im Inland Versicherungsgeschäfte betreiben dürfen. Zu beachten ist, dass Beitragserstattungen die abziehbaren Beiträge vermindern und Sie in die Datenübermittlung (Versicherer an Finanzamt) eingewilligt haben müssen.

Welchen Betrag kann ich höchstens absetzen und wie wird er berechnet?

Fabian Huber: Falls die Beiträge bei Krankenversicherungen auf ein sogenanntes sozialhilfegleiches Leistungsniveau (d. h. die Basisabsicherung) entfallen, besteht ein unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Bei Wahl- und Zusatztarifen (sog. Komfortleistungen, wie z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder die Auslandskrankenversicherung) besteht eine Abzugsobergrenze (Höchstgrenze). Diese unterscheidet sich bei Arbeitnehmern und Selbstständigen. Bei Ehegatten werden die Höchstgrenzen addiert. Ob und in welcher Höhe die Beiträge faktisch abgesetzt werden können, hängt in erster Linie von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Regelmäßig ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Welche Unterschiede bei Selbstständigen und Angestellten existieren und welche Besonderheiten müssen gesetzlich Versicherte beachten?

Fabian Huber: Jeder Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland (bzw. unter weiteren Voraussetzungen im EU-Ausland) kann die Auslandsreisekrankenversicherung absetzen. Die Beiträge sind nur insoweit absetzbar, als die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung (neben weiteren Vorsorgeaufwendungen) zusammen mit den Beiträgen zur Basisabsicherung unterhalb der jeweiligen Höchstgrenzen bleiben. Werden die Höchstgrenzen bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung erreicht, kann die Auslandskrankenversicherung nicht zusätzlich abgesetzt werden. Im Rahmen der Höchstgrenze können auch gesetzlich Versicherte die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung absetzen. Es besteht auch hier das Risiko, dass die Höchstgrenze bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird.

Welche Nachweise muss der Steuerzahler erbringen und welche Angaben werden benötigt?

Fabian Huber: Bei der Steuererklärung sind bei der AKV keine Belege einzureichen. Die Daten werden regelmäßig vom Versicherer an das Finanzamt mitgeteilt. Unter Umständen fordert das Finanzamt die Beitragsbescheinigung gesondert an. Diese und natürlich der Versicherungsvertrag sowie der Versicherungsschein sollten daher stets aufbewahrt werden. In der Steuererklärung sind die Beiträge aufzuteilen (z. B. Basisabsicherung, Komfortleistung/Zusatzleistungen) und die jeweilige Beitragshöhe getrennt einzutragen.

Gibt es eine Mindestaufenthaltsdauer im Reiseland oder Länder, die von dieser Regelung ausgenommen sind?

Fabian Huber: Nein, für steuerliche Zwecke gibt es keine Mindestaufenthaltsdauer. Auslandskrankenversicherungen sind in der Regel Krankenversicherungen für Reisen und Auslandsaufenthalte für einen nicht unerheblichen Zeitraum. Reisekrankenversicherungen umfassen einen kürzeren oder meist punktuellen Aufenthalt (z. B. einwöchige Urlaubsreise, Wochenendausflüge). Grundsätzlich gilt im EU-Ausland der gesetzliche Krankenversicherungsschutz wie in Deutschland. Die Versicherungskarte von gesetzlich Versicherten ist gleichzeitig eine European Health Insurance Card (EHIC). Diese findet auch Anwendung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Bei Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist der Krankenversicherungsschutz vom jeweiligen Inhalt abhängig. Private Krankenversicherungen decken größtenteils, abhängig vom Vertrag, Leistungen im Ausland ab, wobei aber regelmäßig eine Vorleistungspflicht besteht.

Welche Besonderheiten gibt es bei Privatversicherten?

Fabian Huber: Neben den Beiträgen für die AKV für die Zusatz- oder Komfortleistungen werden bei Privatversicherten die entsprechenden Beiträge zur Kranken-/Unfall-/Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Wird die Höchstgrenze bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung überschritten, kann die AKV nicht mehr steuerlich angerechnet werden.

Gibt es einen Unterschied, ob die Auslandsreisekrankenversicherung für Privat- oder Geschäftsreisen genutzt wird?

Fabian Huber: Die oben beschriebene Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben betrifft privat veranlasste Auslandskrankenversicherungen. Betrieblich veranlasste Auslandsreisekrankenversicherungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar. Bei gemischt veranlassten Reisen kann eine Aufteilung in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil in Betracht kommen.

Was ist mit Studenten, die im Ausland studieren oder Teilnehmern an Work & Travel Programmen? Können diese die Kosten auch absetzen?

Fabian Huber: Sonderausgaben wirken sich steuerlich nur aus, sofern entsprechende Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrages vorliegen. Ein Verlustvortrag für Sonderausgaben existiert im Steuerrecht nicht. Es besteht somit das Risiko, dass sich die AKV bei Studenten steuerlich nicht auswirkt. Work & Travel Programme werden in der Regel nicht im Rahmen einer schulischen oder beruflichen Ausbildung vorgenommen. Das kann zur Folge haben, dass kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag mehr besteht und zum Ausschluss der Absetzbarkeit führen.

Kann ich die AKV auch für Ehepartner oder Kinder geltend machen?

Fabian Huber: Wird für die Kinder Kindergeld gewährt oder der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen, können die Beiträge zur AKV der Kinder für deren Verträge beim zahlenden Elternteil steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um die Beiträge zur Basisabsicherung handelt. Zusatz-/Komfortleistungen, wie die Reisekrankenversicherung, können in diesem Fall nur beim Kind abgesetzt werden. Sind Kinder oder Ehepartner mitversichert, kann der zahlende Ehepartner die Beiträge nach den o. g. Grundsätzen, d. h. bis zur Höchstgrenze, abziehen.

*Anmerkung: Die Beantwortung der Fragen wurde nach bestem Wissen und sorgfältiger Recherche vorgenommen. Dennoch kann eine Haftung oder Garantie nicht vorgenommen werden. Die Antworten stellen nur eine grobe Einordnung und Darstellung der Rechtslage auf die entsprechenden Fragen dar. Da die steuerliche Abzugsfähigkeit maßgebend von den persönlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen und einem konkreten Sachverhalt abhängig ist, ist auch die konkretere Beantwortung einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Die Beantwortung dieser Fragen kann eine solche Einzelfallprüfung keinesfalls ersetzen.