Freundinnen mit Surfbrett am Strand

Das macht einen Reisepartner zur Risikoperson

Risikopersonen sind die Personen, die den Versicherungsfall auslösen können. Ein Beispiel: Ria und Carlo haben gemeinsam eine Pauschalreise gebucht und wollen sich während der Reise ein Doppelzimmer teilen, um Kosten zu sparen. Beide haben eine Reiserücktrittsversicherung, jedoch nicht bei derselben Reiseversicherung. Kurz vor Reiseantritt fällt Carlo wegen Krankheit aus – Carlo ist die Risikoperson. Nun kann zwar Ria die Reise allein antreten, aber durch den fälligen Einzelzimmerzuschlag wird die Reise teurer als geplant. Also möchte sie die Reise stornieren. Übernimmt das die Reiserücktrittsversicherung? Pauschal lässt sich das nicht beantworten, da es bei den Reiseversicherungen hierfür keine einheitliche Regelung gibt. Viele Reiseversicherungen übernehmen die Stornokosten zwar auch, wenn die Risikoperson ausfällt und nicht nur, wenn Sie selbst die Reise aus versichertem Grund absagen müssen, aber das ist nicht die Regel. Wir sagen Ihnen, worauf Sie in den AGB Ihrer Reiserücktrittsversicherung achten müssen:

Risikopersonen bei der Reiserücktrittsversicherung

In jedem Fall sollten Sie im Vorfeld einer Buchung in den Versicherungsbedingungen überprüfen, wer in Ihrer Reiseversicherung als sogenannte Risikoperson genannt ist. Bei einer umfassenden Reiseversicherung sind dies Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Lebensgefährten, die Mitreisenden und jeweils deren Angehörige und Betreuungspersonen, die Ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen, wie z. B. Kinder oder Großeltern, betreuen. Erwähnenswert ist, dass bei einer guten Reiseversicherung auch alle nicht mitreisenden Angehörigen den Versicherungsfall auslösen können. So können Sie z. B. von der Reise zurücktreten, wenn die Tante Ihres nicht mitreisenden Lebenspartners erkrankt. Achten Sie bei den Angehörigen darauf, ob es Einschränkungen gibt. Zu den Angehörigen sollten folgende Personen gehören: Ehe- bzw. Lebenspartner, der Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person.

Versicherte Gründe

Versicherte Gründe in den AGB definieren alle Ereignisse, die eine Kostenerstattung auslösen. Auch bei den versicherten Gründen gibt es deutliche Unterschiede bei den Reiseversicherern. Überprüfen Sie bei den Rücktrittsgründen, ob diese auch Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechen, denn die Standardtarife decken im Fall der Fälle oftmals nicht alles ab.

Reisepartner gegenseitig bestätigen lassen

Für den Versicherungsschutz in der Reiserücktrittsversicherung ist nicht maßgeblich, dass alle Reisenden ihre Versicherung bei der gleichen Reiseversicherung abgeschlossen haben. Aber Sie sollten nachweisen können, dass Sie die gebuchte Reise gemeinsam antreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reiseteilnehmer von unterschiedlichen Orten oder Abflughäfen anreisen. So verlangen die meisten Reiseversicherer, dass die Reise beim gleichen Reiseveranstalter oder Hotel gebucht wurde. Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Reisebüro, Reiseveranstalter oder Hotel gegenseitig namentlich bestätigen, dass Sie die Reise gemeinsam antreten.