Ältere Frau packt Koffer für Urlaub

Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Keine Pauschalreise ohne Sicherungsschein

In Ihr Urlaubsgepäck gehört der sogenannte Sicherungsschein. Alle deutschen Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern. Ebenso Veranstalter von Kreuzfahrten, Betreiber von Ferienparks und gewerbliche Anbieter von Ferienwohnungen. Beleg für die Absicherung der Gelder ist der Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an den Kunden ausgegeben werden muss. Er schützt den Reisenden bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Müssen Sie vor Ort etwa ein neues Rückflugticket aus der eigenen Tasche bezahlen, holen Sie sich anschließend die Mehrkosten direkt bei Ihrer Reiseversicherung zurück. Abgesichert sind der gesamte Reisepreis für Flug, Hotel und andere Leistungen sowie Mehrkosten, die bei einer ungeplanten Rückreise bzw. einem Reiseabbruch auf den Urlauber zukommen können.

Sicherungsschein auf Echtheit prüfen

In der Tourismusbranche gibt es schwarze Schafe, die sich das Geld für den Sicherungsschein sparen wollen oder die Bonitätsprüfung der Versicherung nicht bestehen. Deshalb prüfen Sie unbedingt die Echtheit des Sicherungsscheins. Stellen Sie etwa handschriftliche Ergänzungen oder sichtbare Manipulationen fest, recherchieren Sie zum Beispiel mithilfe Ihres Versicherers, ob und wo sich der Reiseveranstalter tatsächlich gegen eine Insolvenz versichert hat. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie kein Geld heraus, wenn der Sicherungsschein in den Reiseunterlagen ganz fehlt. Seriöse Anbieter händigen den Sicherungsschein aus, ehe eine Anzahlung geleistet wird – oder spätestens mit der Buchungsbestätigung. Häufig findet er sich auf deren Rückseite, wo er leicht zu übersehen ist. Deshalb stellen manche Veranstalter ihn mitunter auch als separates Dokument aus.

Für wen gelten Ausnahmen?

Handelt es sich um eine Kurzreise, die weniger als einen Tag dauert, keine Übernachtung einschließt und günstiger als 75 Euro ist, kann der Veranstalter auf die Versicherung und damit auf den Sicherungsschein verzichten. Gelegenheitsveranstalter sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig – etwa ein Sportverein, der einmal im Jahr eine Mitgliederreise organisiert. Eine Ausnahme macht auch der Staat: Organisiert die öffentliche Hand Ausflüge, Klassenfahrten einer Schule oder eine Bildungsreise für Mitarbeiter, muss auch sie die Teilnehmergebühren nicht gegen Insolvenz versichern.