Pärchen an Brücke in USA

Warum ist der nexible Reiseabbruch-Schutz sinnvoll?

Das Leben ist unvorhersehbar – auch dann, wenn wir auf Reisen sind: Sie werden unterwegs krank, Ihr Auto geht kaputt oder Sie werden im Winterurlaub kurzerhand eingeschneit. Die Reiseabbruchversicherung hält Ihnen nicht nur den Rücken frei, wenn Sie Ihren Urlaub abbrechen müssen, sondern auch dann, wenn Sie unfreiwillig verlängern müssen. Denn auch das kann ordentlich ins Geld gehen.

Diese Fälle sind abgedeckt

  • Sie werden auf Reisen krank.

  • Sie reisen mit dem Auto, dieses geht aber unterwegs kaputt.

  • Sie müssen abreisen, weil Sie zu Hause gebraucht werden. Zum Beispiel, weil Angehörige krank geworden sind, bei Ihnen zu Hause eingebrochen wurde, oder notwendige Reiseunterlagen gestohlen wurden.

  • Sie müssen den Urlaub unfreiwillig verlängern, weil Sie z. B. im Winterurlaub eingeschneit wurden.

Alle Details finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

Lohnt sich die Reiseabbruchversicherung für Sie?

Die Reiseabbruchversicherung lohnt sich für alle, die während der Reise auf jeden Notfall vorbereitet sein wollen – und finanzielle Risiken ausschließen möchten. Besonders sinnvoll ist sie, wenn …

  • Ihre Familienmitglieder nicht mitreisen und Sie wegen eines Notfalls nach Hause müssen

  • Während Ihrer Reisezeit an Ihrem Haus gearbeitet wird

  • Sie selbständig oder Unternehmer sind.

Das Wichtigste im Überblick

Wir entschädigen für Sie, wenn Sie aus einem versicherten Grund:

  • Ihre Reise abbrechen müssen, oder

  • verspätet zurückreisen müssen.

Für mehr Infos sehen Sie unsere Versicherungsbedingungen.

Sie müssen Ihre Reise aus einem versicherten Grund abbrechen? Dann erstatten wir maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme, die Ihr Tarif vorsieht:

  • den kompletten Reisepreis, wenn Sie die versicherte Reise während der ersten Hälfte der Reise abbrechen

  • den halben Reisepreis, wenn Sie die versicherte Reise während der zweiten Hälfte der Reise – spätestens aber bis einen Tag vor planmäßigem Reiseende – abbrechen.

 Hin- und Rückreisetage gelten als volle Reisetage. Der Tag der Reisemitte zählt immer als voller Reisetag zur ersten Hälfte der Reise. Beispiel: Bei einer Reisedauer von 7 Tagen zählt ein Abbruch während Tag 1 bis Tag 4 zur ersten Reisehälfte. Ein Abbruch von Tag 5 bis Tag 6 zählt zur zweiten Reisehälfte. Am geplanten Abreisetag (Tag 7) ist ein Reiseabbruch nicht mehr möglich.

Wenn Sie Ihre Reise abbrechen müssen, erstatten wir Ihnen außerdem die zusätzlichen Kosten der Rückreise. Versichert sind die Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Rückreise.

Damit Sie die aufgeführten Leistungen erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sein:

  • Das versicherte Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson.

  • Bei Antritt der Reise war mit diesem Ereignis nicht zu rechnen.

  • Sie haben die Reise abgebrochen, weil dieses Ereignis eingetreten ist.

  • Durch das Ereignis ist es Ihnen nicht zuzumuten, Ihre Reise planmäßig durchzuführen bzw. zu beenden

Versicherte Ereignisse sind:

  • Erkrankung einschließlich der Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Eine versicherte Erkrankung kann auch eine psychische Erkrankung sein. Eine psychische Erkrankung gilt dann als versichertes Ereignis, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

    • Der gesetzliche oder private Krankenversicherungsträger hat eine ambulante Psychotherapie genehmigt.

    • Sie ist durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen

    • Es erfolgt eine stationäre Behandlung

  • Tod.

  • Eine Unfallverletzung

  • Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben im Rahmen des Transplantationsgesetzes

  • Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikationen.

  • Adoption eines minderjährigen Kindes.

  • Impfunverträglichkeit.

  • Bruch von Prothesen.

  • Lockerung von implantierten Gelenken.

  • Feuer oder Elementarereignisse an Ihrem Urlaubsort.

  • Erheblicher Schaden am Eigentum durch: Feuer; Wasserrohrbruch; Elementarereignisse; Straftat eines Dritten. Voraussetzung ist: Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Risikoperson ist vor Ort aufgrund des Schadens objektiv erforderlich

  • Die betriebsbedingte Kündigung.

  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.

  • Arbeitsplatzwechsel. Arbeitsplatzwechsel liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber auflöst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt. Die Versetzung innerhalb eines Unternehmens zählt nicht als Arbeitsplatzwechsel.

  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit. Voraussetzung ist: Sie sind oder eine Risikoperson ist für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen. Außerdem muss sich der monatliche Brutto-Vergütungsanspruch aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35% verringern.

  • Eine gerichtliche Ladung. Dies gilt nicht, wenn die Teilnahme am Gerichtstermin zu Ihren berufstypischen Tätigkeiten gehört.

  • Wenn während der Reise der Reisepass oder Personalausweis gestohlen wird. Voraussetzung ist: Das entwendete Dokument ist zwingend für die planmäßige Durchführung der Reise erforderlich.

  • Der Beginn des Freiwilligendienstes; des Freiwilligen Sozialen Jahres; des Freiwilligen Ökologischen Jahres.

  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule/Universität. Voraussetzung ist: Die Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die versicherte Reisezeit; oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende statt.

  • Wenn während der Reise das von Ihnen genutzte Fahrzeug aufgrund eines Unfalls dauerhaft fahruntauglich wird.

  • Für mehr Infos sehen Sie unsere Versicherungsbedingungen.

Wir leisten nicht:

  • Bei einer psychischen Reaktion

    • auf ein Kriegsereignis; innere Unruhen; einen Terrorakt; ein Flugunglück

    • auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten.

  • Bei Suchterkrankungen.

  • Bei Erkrankungen oder Tod infolge von gPandemien.

  • Für die Gebühren zur Erteilung eines Visums.

  • Für Abschussprämien bei Jagdreisen.

Weitere Ereignisse können sie in den Versicherungsbedingungen nachlesen.

Sie müssen Ihre Reise verlängern, weil ein versichertes Ereignis eingetreten ist?

Wir erstatten Ihnen

  • die Mehrkosten der Rückreise und

  • die zusätzlichen Unterkunftskosten für den verlängerten Aufenthalt.

Auf Ihren Wunsch organisieren wir Ihre Rückreise. Insgesamt erstatten wir maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Damit Sie die oben aufgeführten Leistungen erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sein:

  • Das versicherte Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson.

  • Bei Antritt der Reise war mit diesem Ereignis nicht zu rechnen.

  • Sie haben die Reise verlängert, weil dieses Ereignis eingetreten ist.

  • Durch das Ereignis ist es Ihnen nicht zuzumuten, Ihre Reise planmäßig durchzuführen bzw. zu beenden.

Wenn Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben, tragen Sie einen Teil des Schadens selbst. Ihr Eigenanteil beträgt 20% des erstattungsfähigen Schadens; mindestens aber €25,– je Person. Dies gilt auch, wenn konkrete Summen als Maximalerstattung festgelegt sind.

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